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KoR vom 02.04.2012, Heft 04, Seite 165 - 169

Konsolidierung in Abhängigkeit des Geschäftsmodells kein Ausgangspunkt für eine informationsorientierte Rechnungslegung (Teil 1)

Das IASB hat im August 2011 den ED/2011/4 "Investmentgesellschaften" veröffentlicht. Dieser Entwurf definiert Investmentgesellschaften als eigenständige Unternehmensform und nimmt derartige Gesellschaften aus dem Anwendungsbereich von IFRS 10 aus. Stattdessen wird ein erfolgswirksames fair value accounting nach IFRS 9 vorgeschlagen. Im ersten Teil des Beitrags erfolgen die Illustration der vorgeschlagenen Neuregelungen sowie die Prüfung der generellen Vereinbarkeit von Geschäftsmodell einer Investmentgesellschaft und Akquisitionsmethode.

Gliederung

I.Einleitung
II.ED/2011/4: Die wesentlichen Regelungen des Standardentwurfs im Überblick
 1.Einheitliche Definition des Begriffs der Investmentgesellschaft
 2.Vornahme der Beurteilung und Bilanzierung bei Statuswechsel
 3.Erfolgswirksames fair value accounting statt Konsolidierung und Ausnahmeregelungen
 4.Reichweite der vorgeschlagenen Änderungen im Mutter-Tochter-Verhältnis
 5.Erweiterung der Anhangangaben für Investmentgesellschaften
III.Akquisitionsmethode mit dem Geschäftsmodell von Investmentgesellschaften unvereinbar?
IV.Zusammenfassung zu Teil 1

Einleitung

Mit der Veröffentlichung allgemeiner Vorschriften zur Konsolidierungskreisabgrenzung im Mai 2011 durch IFRS 10 "Konzernabschlüsse" erfolgte die Einführung eines einheitlichen Konsolidierungsmodells für sämtliche Unternehmensformen. IFRS 10 beantwortet die Frage der Zugehörigkeit zum Kreis konsolidierungspflichtiger Unternehmen unabhängig von der Art oder dem Geschäftsmodell des bilanzierenden Unternehmens. Die im Vorfeld zu IFRS 10 durchgeführten Konsultationsprozesse haben verdeutlicht, dass eine Vielzahl von Abschlussadressaten die ursprünglich geplanten und mit IFRS 10 vorerst umgesetzten Regelungen mit dem Geschäftsmodell einer Investmentgesellschaft als nicht vereinbar halten. Insbesondere die unterschiedliche bilanzielle Behandlung von Beteiligungen mit und ohne Beherrschungsverhältnis war Gegenstand der Kritik. Nach den gegenwärtig verabschiedeten Standards sind die von einer Investmentgesellschaft gehaltenen Beteiligungen, die kein Beherrschungsverhältnis begründen, grundsätzlich zum fair value nach IFRS 9 "Finanzinstrumente" zu bilanzieren. Hingegen sind Beteiligungsunternehmen, die von der Investmentgesellschaft beherrscht werden, nach IFRS 10 zu konsolidieren. Da Investmentgesellschaften im Rahmen der internen Steuerung häufig allein auf den fair value abstellen und die Möglichkeiten der Beherrschung eine untergeordnete Rolle spielen, wird diese "künstliche" Differenzierung kritisiert und insgesamt der Informationsnutzen der Abschlüsse von Investmentgesellschaften angezweifelt, weil IFRS 10 in seiner jetzigen Form keine Bilanzierung nach dem "wirtschaftlichen Gehalt" sicherstelle. Allein ein unterschiedsloses fair value accounting aller gehaltenen Beteiligungen würde zu entscheidungsrelevanten und vergleichbaren Informationen führen.

Daraufhin wurde von IASB und FASB ein Gemeinschaftsprojekt ins Leben gerufen, das diese Kritikpunkte aufgreift. Das IASB veröffentlichte am 25.08.2011 den Standardentwurf ED/2011/4 "Investmentgesellschaften". Dieser stellt ein erstes Arbeitsergebnis dieser gemeinsamen Bemühungen dar und regelt insbesondere die Bilanzierung von Anteilen an beherrschten Beteiligungsunternehmen, die von Investmentgesellschaften gehalten werden. Letztere werden als eigenständige Unternehmensform definiert. Sollte der Entwurf in seiner gegenwärtigen Form final verabschiedet werden, müssten die bislang gültigen Vorschriften des IFRS 10 modifiziert werden: Für die eigens definierte Investmentgesellschaft wird dann eine Ausnahme von den Vorschriften über die Konsolidierungskreisabgrenzung gelten. Statt einer Konsolidierungspflicht (Erfassung auf Bruttobasis) hat eine Investmentgesellschaft verpflichtend alle Beteiligungen an Tochter- und Gemeinschaftsunternehmen sowie assoziierten Unternehmen erfolgswirksam zum fair value nach IFRS 9 zu bilanzieren. Alle Nettovermögensansprüche würden dann in einer einzigen Bilanzposition erfasst.

Um die Ausnahmevorschrift anwenden zu können, bedarf es in jedem Fall der Prüfung nach IFRS 10, ob die Kontrolle über ein Beteiligungsunternehmen ausgeübt wird. Im nächsten Schritt gilt es zu prüfen, ob die kumulativen Definitionsmerkmale einer Investmentgesellschaft erfüllt sind. Abb. 1 auf S. 166 verdeutlicht die Wechselwirkungen zwischen ED/2011/4, IFRS 9, IFRS 10, IFRS 11 sowie IAS 28 (2011).

Gegenwärtig besteht Uneinigkeit darüber, welche Anforderungen an die Bilanzierung bei einer Investmentgesellschaft gestellt werden sollen. Obwohl die oftmals geforderte Annäherung von interner und externer Finanzberichterstattung begrüßt werden kann, ist unsicher, ob diese Zielsetzung mit ED/2011/4 zufriedenstellend erreicht wird. Nach einer verkürzten Darstellung der wesentlichen Regelungen des Standardentwurfs bildet die mögliche Unvereinbarkeit der Akquisitionsmethode mit dem Geschäftsmodell von Investmentgesellschaften den Ausgangspunkt der Betrachtung im ersten Teil des Beitrags. Diese wird mit der Darstellung ausgewählter Probleme einschließlich verschiedener Interpretationsspielräume im Zuge der praktischen Umsetzung im zweiten Teil des Beitrags fortgesetzt. Oft wird sich hier ein Mangel an Praxistauglichkeit zeigen. Daran anschließend erfolgt, ebenfalls im zweiten Teil, eine konzeptionelle Beurteilung der vorgeschlagenen Änderungen. Dabei zeigt sich, dass ED/2011/4 nicht dem Rahmenkonzept entspricht und konzeptionelle Mängel aufweist. Der Beitrag wird insgesamt durch die Darstellung eines alternativen Lösungsansatzes abgerundet. Die Verfasser sprechen sich zwar für die Annäherung von interner und externer Finanzberichterstattung aus, sehen in dem vom IASB verfolgten Weg aber keine tragfähige Lösung. ED/2011/4 bietet eine Vielzahl an angreifbaren Punkten. Hier sollen nur die wesentlichen Punkte aufgegriffen werden.

Abb. 1: Übersicht zu den Wechselwirkungen zwischen den relevanten Standards bitte hier einfügen

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Die finale Fassung von ED/2011/4 soll im zweiten Halbjahr 2012 verabschiedet werden. Die Vorschriften sind voraussichtlich prospektiv für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 01.01.2013 beginnen. Die Kommentierungsfrist endete am 05.01.2012. Im Februar und März 2012 fanden die roundtable discussions zu ED/2011/4 in den Fachgremien statt.


Informationen zu den Autoren

Prof. Dr. Dirk Hachmeister ist Inhaber des Lehrstuhls für Rechnungswesen und Finanzierung an der Universität Hohenheim. Seine Interessen umfassen die Bilanzierung von Finanzinstrumenten, die Konzernrechnungslegung und die Unternehmensbewertung.

Dipl.-Ök. Andreas Glaser ist Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Rechnungswesen und Finanzierung an der Universität Hohenheim. Er befasst sich schwerpunktmäßig mit der Bilanzierung von Finanzinstrumenten sowie der Konzernrechnungslegung nach HGB und IFRS.

Der Beitrag gibt die persönliche Meinung der Verfasser wieder.


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