DB vom 02.04.1999, Heft 13, Seite 645 - 652
Das private Rechnungslegungsgremium gemäß § 342 HGB und die Zukunft der Rechnungslegung in Deutschland
Gliederung
| I. | Einleitung |
| II. | Die Aufgaben des Rechnungslegungsgremiums nach § 342 Abs. 1 HGB |
| | 1. | "Entwicklung von Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung" (§ 342 Abs. 1 Nr. 1 HGB) |
| | 2. | "Beratung des Bundesministeriums der Justiz bei Gesetzgebungsvorhaben zu Rechnungslegungsvorschriften" (§ 342 Abs. 1 Nr. 2 HGB) |
| | 3. | "Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in internationalen Standardisierungsgremien" (§ 342 Abs. 1 Nr. 3 HGB) |
| III. | Das private Rechnungslegungsgremium als Katalysator für umfassende Reformen der Rechnungslegung in Deutschland |
| | 1. | Argumente zugunsten einer umfassenderen Öffnung der Rechnungslegung in Deutschland für angelsächsische Vorbilder |
| | 2. | Argumente für die besondere Behandlung der Konzernabschlüsse börsennotierter Aktiengesellschaften |
| | 3. | Einige Implikationen einer möglichen Katalysatorfunktion des privaten Rechnungslegungsgremiums zugunsten einer umfassenderen Öffnung der deutschen Rechnungslegung für angelsächsische Vorbilder |
| IV. | Zusammenfassung |
Einleitung
Nachdem das Bilanzrichtliniengesetz entgegen verbreiteter Hoffnung weder eine europaweite Vereinheitlichung der Rechnungslegung noch das Vertrauen schaffen konnte, der deutsche Jahresabschluß vermittle ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, der deutsche Jahresabschluß im Gegenteil weiter an Ansehen einbüßte, zeichnet sich nunmehr der Durchbruch ab. Die nachträglich in den Entwurf eines Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) eingearbeitete Möglichkeit zur Schaffung eines Privaten Rechnungslegungsgremiums wurde nach der Verabschiedung des Gesetzes unverzüglich von der Wirtschaft aufgegriffen. Damit erübrigt sich der im KonTraG als zweitbeste Lösung vorgesehene Rechnungslegungsbeirat beim Bundesministerium der Justiz zugunsten eines Ansatzes, wie er von den derzeit als führend angesehenen angelsächsisch geprägten "Standard-Setting-Bodies" verfolgt wird. Die enge Bindung an die angelsächsischen Vorbilder kommt nicht zuletzt in den Bezeichnungen für das neue Rechnungslegungsgremium zum Ausdruck, die fast programmatischen Charakter besitzen. Deutet "Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee" (DRSC) noch eine Verbindung zwischen den beiden Bilanzkulturen an, die bezeichnenderweise allerdings nur mit einer deutlichen Bruchstelle gelingt, vereinnahmt "German Accounting Standards Committee" (GASC) das neue Gremium vollkommen für die angelsächsischen Vorstellungen von Rechnungslegung.
Mit der Adoption angelsächsischer Vorbilder zur Schaffung von Rechnungslegungsregeln soll auch eine inhaltliche Ausrichtung dieser Regeln auf die Bedürfnisse globaler Kapitalmärkte gewährleistet werden. An die Stelle der vergleichsweise schwerfälligen gesetzlichen Schaffung von Rechnungslegungsregeln tritt eine flexible, auf aktuelle Bedürfnisse und neuartige Fragestellungen rasch reagierende Regelung durch ein kleineres, von bürokratischen Verkrustungen freies Gremium. Indem auf ein Gremium von Fachleuten, sogenannten "Rechnungslegern", zurückgegriffen wird, erhofft man sich über eine Konzentration auf Fachfragen die Herauslösung der Rechnungslegung aus dem schädlichen politischen Streit, insbesondere aus der als fachfremd angesehenen steuerlichen Bevormundung, zugunsten einer praxisnahen, auf die Bedürfnisse des Marktes und der Investoren ausgerichteten Regelung der Rechnungslegung. Zugleich bietet sich eine Chance, die deutsche Rechnungslegung aus dem internationalen Abseits herauszuführen. Die Erarbeitung der Rechnungslegungsregeln in Deutschland wird in die Entwicklung internationaler Standards eingebunden, so daß Harmonisierung als zwangsläufige Konsequenz erscheint.
Der nachfolgende Beitrag wird die optimistischen Hoffnungen, die in das neue Rechnungslegungsgremium gesetzt werden, aus verschiedenen Perspektiven beleuchten. Ausgehend von der Annahme, daß die vom Gesetzgeber vorgegebene Beschränkung der Zuständigkeit des Gremiums auf Konzernabschlüsse börsennotierter Aktiengesellschaften eingehalten wird, geht es zunächst um die Prüfung der Fragen, inwieweit das Gremium die ihm von § 342 Abs. 1 HGB übertragenen Aufgaben zu erfüllen vermag und welche Folgen dies für die Harmonisierung haben wird.
Die Beschränkung der Zuständigkeit auf Konzernabschlüsse börsennotierter Aktiengesellschaften kann als sachfremder Wunsch eines halbherzigen Gesetzgebers angesehen werden, der - nur soweit es unvermeidbar wurde - übermächtigem Druck nachgibt, aber vor einer konsequenten und systematischen Problemlösung zurückschreckt. Insoweit muß die Beschränkung erörtert werden, insbesondere im Vergleich zu den Verhältnissen in anderen Ländern, im Blick auf ihre Haltbarkeit und auf ihre Folgen für die Rechnungslegung in Deutschland. Schließlich bedürfen die Möglichkeiten zur Arbeitsteilung zwischen einem privaten Fachgremium und dem Gesetzgeber einer Analyse. Dabei sind beispielsweise die Zusammensetzung des Gremiums, seine Unabhängigkeit und vor allem die Rahmenbedingungen zu berücksichtigen, in denen vergleichbare Gremien andernorts agieren. Ziel der Betrachtungen ist es, den verständlicherweise überschwenglichen Erwartungen eine nüchterne Einschätzung der sich abzeichnenden Entwicklung des externen Rechnungswesens in Deutschland gegenüberzustellen.
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